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   OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 3 Ws 42/05   

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https://dejure.org/2005,4053
OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 3 Ws 42/05 (https://dejure.org/2005,4053)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.01.2005 - 3 Ws 42/05 (https://dejure.org/2005,4053)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Januar 2005 - 3 Ws 42/05 (https://dejure.org/2005,4053)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 111b Abs 2 StPO, § 111b Abs 5 StPO, § 111d StPO, § 73 Abs 1 S 2 StGB, § 73a StGB
    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Zurückgewinnungshilfe und Arrestgrund

  • Judicialis

    StGB § 73 I 2; ; StPO § 111 b; ; StPO § 111 d; ; ZPO § 917

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Offenlassen der zu sichernden Ansprüche bei Arrestanordnung - dinglicher Arrest zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe - Vermögenserwerb durch Straftaten und unklare Vermögenslage als Arrestgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beurteilung der Nowendigkeit der Anspruchssicherung bei einer Arrestanordnung; Voraussetzung der Anordnung eines dinglichen Arrests zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe; Hinderungsgründe in derartigen Konstellationen; Gründe für den Ausschluss der Anordnung des Verfalls; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 111
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Zweibrücken, 27.08.2002 - 1 Ws 407/02

    Verfall des Wertersatzes: Sicherstellung von Gegenständen; Sicherstellung durch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 3 Ws 42/05
    § 111 b Abs. 5 StPO sieht indes die Anordnung eines dinglichen Arrests - als vorläufige Sicherung - gerade auch für den Fall vor, daß tatbedingte Ansprüche des Verletzten vorliegen, die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer Wertverfallsanordnung grundsätzlich entgegenstehen (vgl. BGH wistra 2003, 228; OLG Zweibrücken NStZ 2003, 446; OLG Köln NJW 2003, 2546; OLG Schleswig SchlHA 2002, 145; OLG Hamburg, Beschluß vom 10.12.2004 - 1 Ws 216/04 - OLG München wistra 2004, 353, 354; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 173; Tröndle/Fischer, 51. Auflage, § 73 StGB, Rdnr. 14).

    Dabei wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten, daß eine Anordnung des dinglichen Arrests selbst dann erfolgen könne, wenn zu sichernde Ansprüche des Staates nicht in Betracht kämen und die Anordnung des dinglichen Arrests allein dazu diene, im Wege der Rückgewinnungshilfe die Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen der Geschädigten zu erleichtern oder zu gewährleisten (OLG Zweibrücken NStZ 2003, 446).

  • OLG München, 19.04.2004 - 2 Ws 167/04

    Erledigung des Haftgrundes "Fluchtgefahr"; Beschwerden gegen die fortbestehenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 3 Ws 42/05
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Staatsanwaltschaft angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 19.04.2004 (wistra 2004, 353, 354/355), in welcher aus dem Sinn und Zweck der Verfallsbestimmungen das Erfordernis einer restriktiveren Auslegung abgeleitet und es für ausreichend erachtet wird, daß der Geschädigte trotz Kenntnis von der Durchführung des Ermittlungsverfahrens über einen längeren Zeitraum hinweg keine Anstalten gemacht hat, seine Ansprüche geltend zu machen.

    § 111 b Abs. 5 StPO sieht indes die Anordnung eines dinglichen Arrests - als vorläufige Sicherung - gerade auch für den Fall vor, daß tatbedingte Ansprüche des Verletzten vorliegen, die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer Wertverfallsanordnung grundsätzlich entgegenstehen (vgl. BGH wistra 2003, 228; OLG Zweibrücken NStZ 2003, 446; OLG Köln NJW 2003, 2546; OLG Schleswig SchlHA 2002, 145; OLG Hamburg, Beschluß vom 10.12.2004 - 1 Ws 216/04 - OLG München wistra 2004, 353, 354; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 173; Tröndle/Fischer, 51. Auflage, § 73 StGB, Rdnr. 14).

  • OLG Nürnberg, 16.09.1993 - Ws 767/93
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 3 Ws 42/05
    Die Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Vollstreckung ist schon deswegen zu besorgen, weil der Angeklagte nach den bisherigen Erkenntnissen sich Vermögensvorteile durch Straftaten verschafft hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.12.1993 - 3 Ws 767/93 -, 03.01.1995 - 3 Ws 2/95 - und 07.11.2000 - 3 Ws 1105/00 - ebenso OLG Düsseldorf RPfl 1991, 216, 217 und Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 111 d, Rdnr. 8).

    Hinzu kommt als Arrestgrund, daß der in Untersuchungshaft befindliche und nach wie vor fluchtverdächtige Angeklagte eine unklare Vermögenslage aufweist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.12.1993 - 3 Ws 767/93 -, 09.10.1995 - 3 Ws 658/95 - und 11.07.2000 - 3 Ws 723/00 -), die sich - ausgehend von den in der Anklageschrift enthaltenen Tatvorwürfen - namentlich aus seiner Verstrickung in betrügerische Geschäftstätigkeiten ergibt.

  • BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1136/03

    Zur Anordnung des dinglichen Arrests im Strafverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 3 Ws 42/05
    Der Senat hat die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluß vom 14.06.2004 - 2 BvR 1136/03 -) im Zusammenhang mit der Arrestanordnung erforderliche Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht des Angeklagten und dem Sicherstellungsinteresse des Staates bzw. der Geschädigten vorgenommen.
  • BGH, 31.03.2004 - 1 StR 482/03

    Betrug (Irrtumserfordernis bei "Betrug" mit Telefonkarten und 0190-Nummern);

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 3 Ws 42/05
    Hierdurch soll zum einen der Angeklagte vor einer doppelten Inanspruchnahme, andererseits der Geschädigte vor einem Entzug der Ersatzmöglichkeiten geschützt werden (BGH, Beschlüsse vom 30.10.2003 - 3 StR 276/03 - und 31.03.2004 - 1 StR 482/03 - vgl. auch Tröndle/Fischer, 51. Auflage, § 73 StGB, Rdnr. 11).
  • BGH, 30.10.2003 - 3 StR 276/03

    Untreue (Nichteinzahlung auf Anderkonto durch einen Rechtsanwalt; subjektiver

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 3 Ws 42/05
    Hierdurch soll zum einen der Angeklagte vor einer doppelten Inanspruchnahme, andererseits der Geschädigte vor einem Entzug der Ersatzmöglichkeiten geschützt werden (BGH, Beschlüsse vom 30.10.2003 - 3 StR 276/03 - und 31.03.2004 - 1 StR 482/03 - vgl. auch Tröndle/Fischer, 51. Auflage, § 73 StGB, Rdnr. 11).
  • OLG Hamburg, 10.12.2004 - 1 Ws 216/04

    Verfall oder Arrest gegen Drittbeteiligte bei Vermischung des Taterlöses in

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 3 Ws 42/05
    § 111 b Abs. 5 StPO sieht indes die Anordnung eines dinglichen Arrests - als vorläufige Sicherung - gerade auch für den Fall vor, daß tatbedingte Ansprüche des Verletzten vorliegen, die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer Wertverfallsanordnung grundsätzlich entgegenstehen (vgl. BGH wistra 2003, 228; OLG Zweibrücken NStZ 2003, 446; OLG Köln NJW 2003, 2546; OLG Schleswig SchlHA 2002, 145; OLG Hamburg, Beschluß vom 10.12.2004 - 1 Ws 216/04 - OLG München wistra 2004, 353, 354; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 173; Tröndle/Fischer, 51. Auflage, § 73 StGB, Rdnr. 14).
  • OLG Celle, 17.01.1995 - 3 Ws 2/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 3 Ws 42/05
    Die Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Vollstreckung ist schon deswegen zu besorgen, weil der Angeklagte nach den bisherigen Erkenntnissen sich Vermögensvorteile durch Straftaten verschafft hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.12.1993 - 3 Ws 767/93 -, 03.01.1995 - 3 Ws 2/95 - und 07.11.2000 - 3 Ws 1105/00 - ebenso OLG Düsseldorf RPfl 1991, 216, 217 und Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 111 d, Rdnr. 8).
  • OLG München, 29.03.1996 - 3 Ws 163/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 3 Ws 42/05
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluß vom 27.02.1996 - 3 Ws 135-138/96 und 3 Ws 163-164/96 - ebenso Meyer-Goßner, 47. Auflage, § 111 b StPO, Rdnr. 7; Nack in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, § 111 b, Rdnr. 20) muß bei der Arrestanordnung noch nicht entschieden werden, ob die Ansprüche des Staates oder wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB die Ansprüche der Verletzten zu sichern sind.
  • KG, 16.02.2000 - 4 Ws 29/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 3 Ws 42/05
    Jedenfalls aber kann ein dinglicher Arrests zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe dann angeordnet werden, wenn ohne diese Sicherungsmaßnahme die Gefahr besteht, daß die Geschädigten ihre Ersatzansprüche nicht mehr erfolgreich geltend machen können (vgl. Nack in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, § 111 b, Rdnr. 18; Meyer-Goßner, 47. Auflage, § 111 b StPO, Rdnr. 6; KG, Beschluß vom 16.02.2000 - 1 AR 99/00 - 4 Ws 29/00 -).
  • OLG Düsseldorf, 10.12.1990 - 2 Ws 616/90
  • OLG Hamburg, 19.12.2011 - 2 Ws 123/11

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Straftatbestände im Zusammenhang mit der

    Bei der Anordnung des Arrestes wegen Verfalls von Wertersatz gemäß § 111 b Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 S. 1, 73 a StGB bzw. mit Rücksicht auf die Ansprüche der Verletzten gemäß § 111 b Abs. 5 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73 a StGB muss noch nicht entschieden werden, ob die Ansprüche des Staates oder wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB die Ansprüche Verletzter zu sichern sind (OLG Frankfurt in NStZ-RR 2005, 111; OLG Stuttgart in NJW 2008, 1605, 1607; Meyer-Goßner, a.a.O., § 111 b Rdn. 7; Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 111 d Rdn. 5; a.A. Nack in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 111 b Rdn. 20: wahlweise Begründung).
  • LG Frankfurt/Main, 29.07.2020 - 14 Qs 9/20
    Es finden sich zwar auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung mehrfach Entscheidungen, die diese Vereitelung bzw. wesentliche Erschwerung und damit das Sicherungsbedürfnis vordergründig schon dann bejahen, wenn sich der Angeklagte nach den bisherigen Erkenntnissen Vermögensvorteile durch Straftaten verschafft hat ( OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.01.2005, Az.: 3 Ws 42/05 ).

    So lag der vielfach zitierten und vorgenannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.01.2005 (Az.: 3 Ws 42/05 ) ein Fall zugrunde, in welchem dem Beschuldigten zur Last gelegt worden war, in zehn Fällen unbefugt die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt geführt und in acht Fällen tateinheitlich hierzu Zahlungen der Geschädigten von 211.097,08 ? betrügerisch erlangt zu haben.

  • OLG Nürnberg, 16.04.2013 - 2 Ws 533/12

    Vermögensabschöpfung: Arrestgrund für einen der Rückgewinnungshilfe dienenden

    Nach der einen Auffassung besteht die Besorgnis der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Vollstreckung schon dann, wenn sich der Beschuldigte Vermögensvorteile durch Straftaten (also etwa einen Eingehungsbetrug) verschafft hat (vgl. etwa OLG Frankfurt, 3. Strafsenat, NStZ-RR 2005, 111, Rdn. 12 nach juris; OLG München MDR 1970, 934, 935; OLG Stuttgart NStZ 2007, 540, Rdn. 33 nach juris; NJW 2008, 1605, Rdn. 19 nach juris; Meyer-Goßner aaO. § 111d Rdn. 8; Hellerbrand wistra 2003, 201, 203; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 917 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 917 Rdn. 11).
  • OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20

    Beschlagnahme; Grundstück; Verschiebungsfall; Einziehung von Taterträgen bei

    Hat der Täter sich schon durch eine vorsätzliche Straftat einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft, ist regelmäßig anzunehmen, dass die Arrestforderung nicht mehr beigetrieben werden kann (zum bis zum 01.07.2017 geltenden Recht: BGH, Beschluss vom 24.03.1983 - III ZR 116/82 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2014 - III-3 Ws 253/14 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.01.2005 - 3 Ws 42/05 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.04.2007 - 2 Ws 41/07 -, Beschluss vom 21.01.2008 - 2 Ws 328/07 -, juris; KG, Beschluss vom 07.01.2010 - 23 W 1/10 -, juris ; OLG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2011 - 2 Ws 123/11 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 111e Rn. 6 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Stuttgart, 11.04.2007 - 2 Ws 41/07

    Verfahrenshindernis: Vorläufige Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs 1 StPO ohne

    Die Besorgnis besteht schon deshalb, weil sich der Angeschuldigte Vermögensvorteile durch Straftaten beschafft hat (OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2005, 111, 112 m. w. N.).
  • OLG Stuttgart, 21.01.2008 - 2 Ws 328/07

    Öffentliche Zugänglichmachung durch Musik-on-Demand

    Bei der Arrestanordnung kann noch offenbleiben, ob die Ansprüche des Staates oder wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StBG die zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten gesichert werden (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 111; Meyer-Goßner, Rz. 4 zu § 111 d StPO).

    Die Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Vollstreckung ist schon deshalb zu besorgen, weil sich der Beschwerdeführer nach den bisherigen Erkenntnissen die Vermögensvorteile durch vorsätzliche Straftaten verschafft hat und diese laufend verbraucht (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 111;Meyer-Goßner, Rz. 8 zu § 111 d StPO).

  • OLG Hamm, 04.09.2014 - 3 Ws 253/14

    Fehlendes Vorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen

    Abgesehen von den im ursprünglichen Arrestbefehl dargelegten Gründen, liegt eine solche Besorgnis regelmäßig schon dann nahe, wenn der Tatbestand eines vermögensbezogenen Strafgesetzes erfüllt ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Januar 2005 - 3 Ws 42/05, NStZ-RR 2005, 111, 112 mwN; OLG Rostock, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - Ws 320/13, juris Rn. 28 mwN).
  • OLG Celle, 06.11.2023 - 2 Ws 313/19

    Erweiterte Einziehung, Voraussetzungen, Taterträge bei Tätern und Teilnehmern

    Allerdings können sich bereits aus der Art und dem Umfang oder der Intensität der kriminellen Schädigungshandlungen ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Schuldner die Vollstreckung der zu titulierenden Forderung zu vereiteln suchen wird (KG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 25 W 39/13 -, juris; vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.1. 2005 - 3 Ws 42/05, NStZ-RR 2005, 111).

    Die Vermögenslage des Angeklagten, der seit März 2019 offenbar in der Lage ist, ohne jegliche Erwerbstätigkeit und ohne den Bezug staatlicher Mittel seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, kann nur als äußerst unklar bezeichnet werden, was regelmäßig ein weiteres Indiz für ein Sicherungsbedürfnis gem. § 111e StPO darstellt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.1. 2005 - 3 Ws 42/05, NStZ-RR 2005, 111; OLG Frankfurt a.M. vom 23.12.1993 - 3 Ws 767/93, v. 9.10.1995.

  • OLG Rostock, 19.12.2013 - Ws 320/13

    Abrechnungsbetrug zum Nachteil von Krankenkassen bei nicht vertragsgemäß

    Diese Besorgnis ist in der Regel dann gegeben, wenn der Tatbestand eines vermögensbezogenen Strafgesetzes erfüllt ist (HansOLG Beschl. v. 19.12.2011 - 2 Ws 123/11 - zitiert nach juris, dort Rn. 69 m.w.N.), hier demnach, weil der Angeklagten die Vergütungen für die Pflegekurse nur im Wege der Begehung von Straftaten gemäß § 263 StGB zugeflossen sind (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.04.2007 - 2 Ws 41/07 -, zitiert nach juris, Rn. 33; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 111).
  • KG, 06.07.2005 - 5 Ws 299/05

    Arrest in der Insolvenz: Unzulässiger Vollzug eines strafprozessualen dinglichen

    Danach findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, daß ohne dessen Verhängung die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 111, 112).
  • OLG Brandenburg, 16.12.2016 - 1 Ws 165/16

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Verhältnismäßigkeit der Fortdauer des

  • OLG Braunschweig, 11.05.2007 - Ws 54/07
  • OLG Celle, 06.11.2019 - 2 Ws 313/19

    Einziehung; Subsidiarität erweitert; Vermögensarrest; Sicherungsbedürfnis;

  • OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23

    Verdacht einer Steuerhinterziehung durch einen Bordellbetreiber: Voraussetzungen

  • OLG Düsseldorf, 30.06.2017 - 4 Ws 146/16
  • OLG Saarbrücken, 29.07.2009 - 1 Ws 118/09

    Dinglicher Arrest zur Rückgewinnungshilfe bei Betrugshandlung zu Lasten der

  • KG, 03.05.2017 - 4 Ws 61/17

    Strafprozessualer Arrest zugunsten des Steuerfiskus: Prüfung des Arrestgrundes im

  • OLG Nürnberg, 22.09.2010 - 1 Ws 504/10

    Strafprozessualer Arrest: Zurückgewinnungshilfe in Bezug auf Steueransprüche des

  • LG Frankfurt/Main, 13.02.2015 - 12 KLs 10/14

    Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen i.R.d. Bestechung und

  • LG Lübeck, 15.08.2023 - 6 Qs 14/23
  • LG Berlin, 06.03.2006 - 526 Qs 47/06
  • LG Saarbrücken, 20.07.2010 - 2 Qs 17/10

    Höhe des zu arretierenden Vermögens bei einem nach bürgerlichem Recht

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